Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

(ab 1. Januar 2008)
für Mitglieder des Verbandes der Dänischen Möbelindustrie

Anwendungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers – auch dann, wenn der Käufer andere Bedingungen vorschreibt.
Abweichungen von den untenstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 1 Handelsklauseln
Etwa vereinbarte Handelsklauseln sind gemäß den beim Vertragsabschluß geltenden Incoterms auszulegen.
Ist keine besondere Handelsklausel vereinbart, so gilt die Klausel “ab Werk” (“ex works”).

§ 2 Versicherung
Ein Transportversicherungsvertrag ist vom Käufer abzuschließen, es sei denn, die Parteien haben ein anderes vereinbart.
Der Käufer verpflichtet sich, auch im übrigen die Waren versichert zu halten.

§ 3 Lieferungsverzug
Sieht der Verkäufer ein, daß er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, oder daß er wahrscheinlich in Lieferungsverzug geraten wird, so hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig den Verzugsgrund und, wenn möglich, den Termin anzugeben, zu dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird.
Ist der Lieferungsverzug auf einen der in § 9 genannten Umstände (Höhere Gewalt) oder Handlungen oder Unterlassungen des Käufers zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist in einem den Umständen entsprechenden Ausmaß.
Diese Bestimmung finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Verzugsgrund vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
Der Käufer kann wegen Lieferungsverzugs, den der Verkäufer zu vertreten hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei denn, daß der Verzug 3 Monate übersteigt.
Der Käufer kann wegen Lieferungsverzugs keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

§ 4 Annahmeverzug
Erkennt der Käufer, daß er die Waren am vereinbarten Tag nicht annehmen kann, oder daß er wahrscheinlich in Annahmeverzug geraten wird, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig den Verzugsgrund und, wenn möglich, den Termin anzugeben, zu dem die Annahme voraussichtlich erfolgen kann.
Gleichgültig, ob der Käufer versäumt, die Waren zum vereinbarten Termin anzunehmen, ist er verpflichtet, jede durch die Lieferung bedingte Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung der betreffenden Waren erfolgt wäre.
Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers hinterlegt werden. Auf Antrag des Käufers hat der Verkäufer die Waren für Rechnung des Käufers zu versichern.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von 15 Tagen die Waren anzunehmen.
Kommt der Käufer aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, für den lieferbereiten Teil der Waren, der wegen des Annahmeverzugs nicht angenommen worden ist, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer hat in dem Falle Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm die Vertragsverletzung des Käufers verursacht hat.

§ 5 Zahlung u.a.m.
Die Kaufsumme wird bei Lieferung der Waren zur Barzahlung fällig, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist.
Leistet der Käufer die Zahlung nicht rechtzeitig, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 1,5% je angefangenen Monat zu verlangen.
Eine etwaige Rücksendung der Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer erfolgen. Die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen.
Bei fehlender Zahlung hat der Käufer/der Schuldner alle mit dem Forderungseinzug verbundenen Kosten zu zahlen, darunter Gebühren und Honorare an Rechtsanwalt, Inkassobüro u.a.m.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den verkauften Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
In Verbindung mit Verkauf nach Deutschland gilt jedoch der aus dem beigefügten Nachtrag D98 ersichtliche Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mängel
Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Mängel, die auf Fehler an Konstruktion, Material oder Herstellung zurückzuführen sind, durch Ausbesserung oder Nachlieferung der Waren in Übereinstimmung mit den nachstehenden Punkten zu beseitigen; der Verkäufer ist jedoch wegen Mängeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Holz gilt, dass kleinere Äste sowie Farb- und Strukturabweichungen nicht als Mängel gelten. Für Leder gilt, dass Wachstumsmarken nicht als Mängel, sondern als Zeichen der Echtheit gelten.
Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nur auf die Mängel, die sich innerhalb zweier Jahre von dem Tag an zeigen, an dem die Waren an den Käufer geliefert wurden.
Vom Käufer festgestellte Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen.

§ 8 Produktenhaftung
Der Verkäufer haftet nur für durch das Produkt verursachte Sachschäden, falls die Schäden nachweislich auf Fehler oder Unterlassungen des Verkäufers oder seiner Angestellten zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige finanzielle Folgeschäden.
In dem Umfang, in dem der Verkäufer etwa zur Produktenhaftung gegenüber Dritten herangezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer im selben Umfang schadlos zu halten, in dem dessen Haftung gemäß den vorstehenden Absätzen beschränkt ist. Erhebt ein Dritter aufgrund eines Produktschadens Schadensersatzansprüche gegen den Käufer, so hat dieser den Verkäufer unverzüglich davon zu unterrichten.

§ 9 Höhere Gewalt
Folgende bei dem Verkäufer vorliegende Umstände bewirken Befreiung von der Haftung, falls die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Erfüllung unzumutbar machen:
Arbeitskonflikte und alle anderen Umstände, auf die der Verkäufer keinen Einfluß hat, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene Militäreinberufungen entsprechenden Umfangs, Requisition, Beschlagnahme, Devisenrestriktionen, Aufstand und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, es sei denn, dieser Mangel war vom Verkäufer vorherzusehen, allgemeine Warenknappheit, sowie von seiten der Vorlieferer Mängel an den Lieferungen oder Lieferungsverzug, der auf einen der in diesem Absatz genannten Umstände zurückzuführen ist.
Umstände wie die erwähnten, die vor dem Abschluß des Vertrags vorlagen, haben nur dann Haftungsbefreiung zur Folge, wenn ihr Einfluß auf die Erfüllung des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Verkäufer nicht vorherzusehen war.
Es obliegt dem Verkäufer, falls er sich auf einen in diesem Paragraphen genannten Haftungsbefreiungsgrund berufen will, den Käufer unverzüglich von diesem Grund schriftlich zu benachrichtigen.
Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im übrigen kann jede der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurücktreten, falls ein in diesem Paragraphen genannter Umstand die Vertragserfüllung für mehr als sechs Monate verhindert.

§ 10 Rechtsstreitigkeiten
Alle Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag sind nach dänischem Recht zu entscheiden.
Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers der Gerichtsstand des Verkäufers oder der des Käufers.